Datenschutz-Grundverordnung

Die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) in der Ferien Vermietung war in den letzten Jahren kein Thema mehr. Die Abmahnwelle betreffs  Googlefonts spült das Thema DSGVO jetzt nach oben. Der Grund der Abmahnungen ist für mich sehr  überraschend. Ich hatte die nächste Abmahnflut eher wegen veralteter Cookie-Abfragen erwartet. Aber nein, 2022 sind es die Googleschriften.

Zuletzt hatte ich mich 2019 in einem Beitrag mit dem Thema beschäftigt.  Es ist also an der Zeit, sich mal wieder mit der Datenschutz-Grundverordnung in der Ferienwohnung Vermietung zu beschäftigen.

Datenschutz-Grundverordnung, wie alles begann

Zur Erinnerung, in Deutschland war im Frühjahr 2018 die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) das Aufreger-Thema schlechthin. Natürlich hatte sich auch Wikipedia mit dem Thema beschäftigt und ausführlich allgemein erklärt. 

Gewachsene Strukturen mussten überdacht und angepasst werden. Heute, 4 Jahre später, sind zum Beispiel AV-Verträge (Auftragsdatenverarbeitungsverträge) kein Problem mehr. 2018 bekam man die von den verschiedenen Anbietern noch gar nicht. Unangenehm, wenn´s eigentlich nach den Buchstaben des Gesetzes vorgeschrieben ist.

Du meinst jetzt vielleicht schon: AV-Vertrag? Brauch ich nicht. Ich habe ja nur eine private Ferienwohnung Vermietung. Der Teufel steckt oft im Detail.  

Darf ich meinem Gast zum Geburtstag gratulieren?

Per Briefpost, also richtig mit Papier und Briefmarke, darfst Du Deine Gäste auch zum Geburtstag oder Weihnachten anschreiben. Per Email geht’s günstiger und schneller? Ja klar, aber … dafür brauchst Du das dokumentierte Einverständnis Deiner Gäste. Also Vorsicht!

Ist meine Webseite rechtssicher?

Die Frage darf nur ein Anwalt beantworten. Das heißt, Du kannst Dir von den entsprechenden Anbietern die Cookie-Abfrage (Link), Impressum und Datenschutz (Link) holen und das heißt noch lange nicht, dass Deine Webseite rechtssicher ist. Rechtssicher im geschriebenen Wort wohlgemerkt. In wie weit bei der anwaltlichen Prüfung auch der technische Aspekt, Stichpunkt Googlefonts, abgedeckt wird, das ist eine sehr interessante Frage.

Lieber keine Webseite für die Ferienwohnung Vermietung

Auf das eigene großes Schaufenster im Internet möchte ich auch in der Ferienwohnung Vermietung keinesfalls verzichten. Wie bei einem Hausbau gilt es jedoch Vorschriften zu beachten und Gesetze einzuhalten. Bei einer Internetpräsenz muss man nach der Erstellung am Ball bleiben. Auch genau wie beim Haus oder der Wohnung. Hier wird ja auch saubergemacht und erneuert. Nix anderes ist es bei den Webseiten. Also, schau bei allen Deinen Internetauftritten regelmäßig vorbei.

Zurück zum Thema, die Datenschutz-Grundverordnung in der Ferienwohnung Vermietung und Fotorechte

Am einfachsten ist es, wenn Du selbst fotografierst und filmst. Dann stellt sich zumindest nicht die Frage nach den Nutzungsrechten. Egal, ob gewerbliche oder private Nutzung. Guck also, dass Du bei der Verwendung von fremden Fotos die Zustimmung des Fotografen für Deine gewerbliche Verwendung hast. 

Zum Thema: „Recht am eigenen Bild und Aufnahmen von fremden Gebäuden“ gibt’s ein extra Video …

Die Daternschutz-Grundverordnung in der Ferien Vermietung

Für die Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung habe ich mich mir einen Fragenkatalog erstellt und wie folgt Punkt für Punkt abgearbeitet. Das ist hier natürlich keine Rechtsbelehrung, das ist meine Meinung zum Thema:

  • Datenschutzbeauftragter: brauche ich nicht. Zu klein.
  • Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeit als Tabelle angelegt. Vergiss nicht die Daten der Angestellten!
  • Risikobeurteilung und Datenschutz-Folgenabschätzung dokumentiert = erledigt, keine Folgeabschätzung nötig.
  • Technische und organisatorische Maßnahmen gem. Art. 32 Abs. 1 DSGVO für Verantwortliche: ✅! 
  • Verpflichtungserklärung nach §5 des Bundesdatenschutzgesetztes zur Wahrung des Datengeheimnisses: ✅! (für die Angestellten)
  • Graphische Darstellung der Struktur: ✅!

Mein Ordner für die Datenschutz-Grundverordnung

In dem DSGVO-Ordner habe ich nun die obige Zusammenstellung geheftet. Fertig? Noch nicht ganz! Es fehlen noch die AV-Verträge! Es fehlen noch die Verträge mit all den von Dir genutzten Anbietern, die personenbezogene Daten erheben. Zum Beispiel Deinem Email-Provider … und das lassen wir jetzt mal sacken.

Weltweit agierende Anbieter und Provider

Bedingt durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) habe ich mir mittlerweile für meine personenbezogenen Internetnutzungen möglichst deutsche bzw. höchstens europäische Anbieter rausgesucht. Die AV-Verträge können heute in der Regel ganz einfach in dem jeweiligen Kundenkonto fertiggemacht und ausgedruckt werden.

Aufbewahrungsfristen für Gast-Daten und das Löschkonzept nach der DSGVO

Und schon sind wir ganz schnell wieder bei den Emails 😉
Der Meldeschein laut Meldegesetz: 1 Jahr,
dann 3 Monate Zeit zum löschen oder vernichten. Lass Dir das bestätigen!
Rechnungen 10 Jahre, Vorsicht: Steuerrecht. Vernichte nichts vorschnell!
Angebotsemails ohne Buchung werden bei uns quasi sofort gelöscht, wenn der Gast absagt.

Mein Fazit zur DSGVO

An vieles haben wir uns mittlerweile gewöhnt und die Aufregung um das Thema hat sich heute gelegt. Die immer wieder durch die Landen rauschenden Abmahnwellen sollten wir als Erinnerung nutzen, als Erinnerung Strukturen zu überprüfen und ggf. zu optimieren.

Der DSGVO Ordner steht griffbereit im Büro, denn eine Überprüfung vor Ort ist theoretisch jederzeit möglich und ich kann so sofort reagieren.

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