Meldepflicht für Gäste

Meldepflicht für Eure Gäste

Du und ich – wir verkaufen Urlaub, also die schönste Zeit des Jahres.  Diesen Satz wirst Du öfter von mir hören – oder hast es vielleicht sogar schon 😉

Widmen wir uns heute also dem Thema Meldepflicht für Gäste.

Gibt es in Deutschland eine Meldepflicht?

Ja! Als Anbieter von Ferienunterkünften sind wir Stand Februar 2024 gegenüber den Behörden in der Pflicht, der Meldepflicht entsprechend dem Bundesmeldegesetz für unser Gäste nachzukommen.

Das leidige Thema Meldepflicht

Um die schönste Zeit des Jahres für unsere Gäste möglichst angenehm zu gestalten, können wir auch für die Anreise vorab einiges vorbereiten. Denn das kennst Du sicherlich auch selber: Nach einer Anreise möchte man einfach nur noch ankommen. Also möglichst schnell die Wohnung oder das Zimmer beziehen. Und nicht erst noch groß Schriftkram erledigen. Zumindest geht mir es so. Die Warterei in der Hotellobby, bis man endlich für die schriftliche Anmeldung erledigen kann, ist oft einfach nur anstrengend.

Und an dieser Stelle haben wir den Hotels dieser Welt etwas voraus. Wir verkaufen nicht nur „eine“ Übernachtung, sondern doch längere Aufenthalte und „kennen“ oft unsere Gäste bereits aus dem Buchungsprozess.

Warum also nicht dem seit 01. November 2015 in Deutschland gültigen Meldegesetz, dass auch eigenhändige Unterschriften unserer Gäste auf dem Meldeschein verlangt, nicht bereits vor der Anreise „entsprechen“?

Meldepflicht in Deutschland entsprechend dem Bundesmeldegesetz

Du verstehst nur noch Bahnhof und weißt gar nicht, wo von ich rede? Dann hoffen wir mal für Dich, dass hier der Gesetzgeber in Deutschland eine passende Änderung im Bürokratieentlastungsgesetz IV beschließt. Dazu später mehr. Schlau machen schadet aber in jedem Fall nicht, denn noch ist es nicht so weit!

Was ist das Bürokratieentlastungsgesetz?

Das Bürokratieentlastungsgesetz soll zur Entlastung beitragen! Ein Fakt der mich allein beim Arbeitsaufwand mit der Meldepflicht in der Kurzzeitvermietung gern schmunzeln lässt.

Wie kam es zu der aktuellen Meldepflicht?

Letztlicher Auslöser für die Beschlussfassung waren in meiner Erinnerung die sogenannten Sauerland-Bomber. In einem Ferienhaus von der Sauerland-Gruppe mit viel Sprengstoff hantiert, der nicht zum Einsatz kam, da die Gruppe schon unter Beobachtung stand.

Hier kannst Du mehr darüber nachlesen.

In der Folge wollte man anhand der eigenhändigen Unterschriften und Fingerabdrücke einfacher nachweisen können, wer wann in welcher Ferienunterkunft geschlafen hat.

Eine kleine Bundestaganfrage hat später einmal ergeben, dass in den vielen Jahren der Meldepflicht genau bei einem Delikt die Auskünfte aus diesen Unterlagen weitergeholfen hätten. Was für ein Erfolg, oder?!

Was bedeutet die Meldepflicht für uns Vermieter?

Die 2015 beschlossene Meldepflicht des Bundes erfordert für alle Bürger von Inland und Ausland besondere Meldepflichten bei Aufnahme von Gästen in unseren Unterkünften, die jeder einzelne Gast per persönliche Unterschrift bestätigen muss. Für jede Beherbergungsstätte gilt für diesen Bereich eine Aufbewahrungspflicht von einem Jahr.

Anmeldung innerhalb von zwei Wochen, wie nach dem Einzug in eine Wohnung am neuen Wohnort?

Entgegen der Meldewesen-Vorschrift, dass sich jede Person, jeder Bürger innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug in eine neue Stadt oder Gemeinde am Wohnort in die Wohnung bei der Meldebehörde anmelden muss, sagt das Bundesmeldegesetz für Ferienunterkünfte, dass diese Informationen für den Aufenthalt bereits am Anfang bei der Anreise, also dem Bezug vorliegen muss. Ausnahmen bestätigen also auch hier die Regeln 😉

Bußgeld gemäß § 54 BMG laut Bußgeldkatalog

Was passiert, wenn man nicht angemeldet ist? Gerade die Vorschriften des Bundesmeldegesetzes wird von Beherbergungsstätten oft nicht entsprochen. Leider schützt auch hier Unwissenheit nicht vor Strafe und die sehen von den Behörden  bei einem Verstoß leider auch nicht günstig aus (Auszug aus dem Katalog):

  • Beherbergungsstätte ohne besonderen Meldeschein, bis zu 1.000 Euro
  • Meldeschein nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt bzw. gespeichert, bis zu 1.000 Euro
  • Meldeschein auf Verlangen der Meldebehörde nicht vorgelegt, bis zu 1.000 Euro
  • Als Beherbergter in einer Beherbergungsstätte nicht vorschriftsgemäß bzw. nicht rechtzeitig den Meldeschein unterschrieben, bis zu 1.000 Euro

Die Sachverhalte des Bundesmeldegesetzes sollten von uns Vermietern also entsprochen werden, wenn wir uns nicht ggf. mit hohen Forderungen der Behörden auseinandersetzen wollen.

Änderung im Dritten Bürokratieentlastungsgesetz vom 22. November 2019

Ab 2019 war auf die Anmeldung nicht mehr nur mit eigenhändiger Unterschrift möglich, sondern kann auch per digitalem Meldeverfahren erfolgen. Eine Änderung wie extra gemacht für die elektronischen bzw. digitalen Kurkarten und Gästekarten. Oder?

An der Stelle frag ich mich unabhängig von dieser Änderung gerne, wer denn die Datenverwaltung und fristgerechte Vernichtung bei oft an Drittanbieter von den Gemeinden und Kurverwaltungen ausgelagerten Diensten prüft und überwacht?

Meine entsprechende Frage in einer öffentlichen Fragerunde an die Gemeindevertretung konnte von dieser als auch den Drittanbietern nicht beantwortet werden. Man konnte mir also nicht beantworten welche Daten konkret überhaupt weitergegeben werden. Unglaublich, oder?

Die Meldepflicht als Mehrwert?

Ich weiß, oft wird versucht dem Meldepflicht-Schein mit der persönlichen Unterschrift noch einen Mehrwert „anzudichten“. Von wegen, dass man zum Beispiel doch auf der Rückseite sich noch die Gast-E-Mail-Adresse inkl. der Bestätigung für einen Newsletter Versand geben lassen kann.

Super, auch diese zweite nötige Unterschrift und das zuerst notwendige Ausfüllen der freien Felder kosten mich vor allem meine Zeit. In Deutschland Lobbys. Weil ich warten darf, bis ich endlich an der Reihe bin, diese eigentlich nicht für meinen Urlaub notwendigen Felder auszufüllen.

Bei einem Familienausflug über ein Wochenende ist mir dieses Prozedere besonders negativ aufgestoßen. Es hat uns in der Lobby über 2 Stunden Wartezeit gekostet. Auch andere Gäste waren mäßig begeistert und entsprechend angespannt war die Stimmung.

Nix ist in meinen Augen unglücklicher, als durch eigene Abläufe „Stresssituationen“ zu manifestieren.

Ziel: Keine unnötige Wartezeit bei der Anreise

Also gehe ich einen anderen Weg. Die Meldepflicht-Unterlagen bekommen meine Gäste vorab per E-Mail. In einer Form, dass sie auch „am Rechner“ ausgefüllt werden kann! Zur Unterschrift muss sie durch den Gast ausgedruckt werden. Und voila: Bei der Anreise wird mir der Zettel in die Hand gedrückt. Mit einem Blick sehe ich, ob alles ausgefüllt ist – und fertig. Der Gast und ich, wir beide können uns auf die wichtigen Sachen konzentrieren.

Ein für mich wichtiger und angenehmer Nebeneffekt, den ich nicht verschweigen möchte, ist, dass zum Bsp. Spätanreisen mir den Meldepflicht-Schein im Schlüsselsafe hinterlegen können … also auch so dem Gesetz einfach entsprochen werden kann.

In dieser Form klappt das mit ca. 95% der Anreise. Nicht jeder hat die Möglichkeit etwas auszudrucken. Aber offensichtlich doch ein Großteil zumindest meiner Gäste.

Geplante Änderungen bei der Meldepflicht für 2024

Wenn (!) die Meldepflicht für unsere Gäste tatsächlich entfällt, was ich mir leider so gar nicht vorstellen kann, wie wollen dann zukünftig die Ämter die Erhebung der Urlauberdaten „begründen“? In Sachen elektronische Kurkarten bin ich ein erklärter Gegner der in meinen Augen unnötigen Weitergabe von Urlauberdaten an irgendwelche Dritte, die im Auftrag der Gemeinden diese Daten „verwalten“. Eine unnötige Weitergabe wäre im Übrigen auch nicht DSGVO konform. Eine Meinung die ich gegenüber von Kurverwaltung sehr gerne vertrete.

Muster-Vorlage Meldeschein und Anmeldung

Jetzt machst Du Dir vielleicht Gedanken, wie dieser Meldeschein aussehen könnte. Und was gibt’s dafür besser als ein „Muster“? Ist besser, als lange ein Formular zu beschreiben. 🙂

Also hier meine „Muster“ zur Meldepflicht. Und damit es keine Missverständnisse gibt, hier mein ausdrücklicher Hinweis: Für die angebotenen Vorlagen übernehme ich keinerlei Haftung. Du verwendest meine Vorlagen auf eigene Gefahr, da diese als Muster zu verstehen sind..

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