WLAN in der Ferienwohnung

WLAN in der Ferienwohnung - Tipps für Vermieter

In der heutigen Zeit ist WLAN aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken, auch nicht im Urlaub. Immer mehr Urlauber erwarten daher WLAN in der Ferienwohnung. Doch was bedeutet es rechtlich für Dich als Vermieter, WLAN anzubieten. Bei mir erfährst Du, worauf Du achten solltest und welche Möglichkeiten Dir zur Verfügung stehen, um deinen Gästen ein sicheres Internet zu bieten.

Vorab, ich gebe hier keine Rechtsberatung, sondern fasse für Dich meinen Wissensstand zusammen.

WLAN in der Ferienwohnung? Gehört zum Urlaub einfach dazu!

Die meisten Urlauber filtern bei der Suche nach einer Ferienunterkunft nach WLAN. So machen wir selbst es in der Regel auch. Es ist daher mehr als empfehlenswert, WLAN anzubieten, um nicht im Wettberwerb abgehängt zu werden. Das Bedürfnis nach Internetzugang wird in den letzten Jahren immer größer, unabhängig von der Altersgruppe der Urlaubsgäste.

Travel and Work Urlauber

Der Trend einer neuen Zielgruppe, die ihre Arbeiten mit Urlaub verbinden, wird immer größer. WLAN ist dabei entscheidend. Menschen nutzen die Möglichkeit, ihren Arbeitsplatz an einen schönen Urlaubsort zu verlagern, um ihre ortsunabhängige Arbeit zusätzlich für sich aufzuwerten.

So kannst du das Internet sicher bereitstellen

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, deinen Gästen ein sicheres Internet inkl. WLAN in der Ferienwohnung anzubieten. Es ist wichtig, rechtliche Grundlagen zu beachten, um im Falle von Missbrauch geschützt zu sein. Das Telemedienänderungsgesetz von 2017 minimiert die Haftungsrisiken für Vermieter.

WLan Angebot für Deine Gäste

Es empfiehlt sich, ein separates Gäste-WLAN einzurichten, um den Zugriff auf private Geräte zu verhindern. Du kannst entweder ein internes Gäste-WLAN oder professionelle Hotspots nutzen. Die Sicherheit der Zugangsdaten ist entscheidend.

Wenn Du technisch nichts mit dem Wlan in der Ferienwohnung zu tun haben möchtest, dann such Dir einen professionellen Hotspot-Anbieter. So musst Du Deinen Gästen bestenfalls nur noch die Information über die Zugangsdaten zur Verfügung stellen. Klingt gut, nicht wahr?! Allerdings sind solche Hotspots nicht kostenfrei.

Wenn Du diese Kosten vermeiden möchtest, kannst Du natürlich Deinen Gästen auch selbst WLan bereitstellen. Lass Dich dazu bitte unbedingt von jemanden unterstützen, für den WPA2-Verschlüsselung und Trennung zwischen privaten und Gäste-Netz keine böhmischen Dörfer sind.

Thema Datenvolumen

Die benötigte Datenmenge hängt vom Nutzungsverhalten der Gäste ab. Es ist ratsam, ausreichend Datenvolumen zur Verfügung zu stellen und ich empfehle Dir an dieser Stelle möglichst auf eine Begrenzung des Datenvolums zu verzichten.

Viele Internetnutzer haben heutzutage keine Vorstellung mehr über ihren täglichen Datenvolumenverbrauch und können so evtl. Limitierungen auch schlecht einschätzen und noch weniger ein vorgegebenes Volumen auf einen Urlaub aufteilen.

Ist heute das Thema Störerhaftung passe?

Im Prinzip wurde mit der Überarbeitung des Telemediengesetzes in 2017 dankenswerterweise sehr hohe Hürden für Abmahnungen aufgestellt. Um nicht z.Bsp. doch wegen Urheberrechtsverstöße eine Abmahnung zu erhalten, empfehle ich nach wie vor separate, von Hand unterschriebene WLAN Nutzungsvereinbarungen. Diese bieten meiner Meinung nach zusätzlichen Schutz und erinnern die Gäste an die rechtliche Lage. Gern kannst Du Dir hier eine Vorlage downloaden, die wir seit Jahren verwenden. Die ausgefüllten und unterschriebenen Vereinbarungen hefte ich zusammen mit den Meldebescheinigungen ab und vernichte sie nach 12 Monaten.

An dieser Stelle möchte ich daran erinnern, dass ich keine Rechtsberatung anbiete!

Falls doch eine eine Abmahnung ins Haus flattert ist es wichtig, nicht panisch zu reagieren sondern  rechtlichen Beistand zu suchen.

WLan inklusive, als ein Bestandteil des Buchungsvertrages anbieten?

WLAN direkt im Buchungsvertrag anzubieten, davon kann ich nur abraten. Bei uns kommt es bei über 200 Anreisen im Jahr ab und an vor, dass die Gäste es nicht schaffen, das WLan in der Ferienwohnung zu nutzen.

Die Gründe dafür sind vielschichtig:

  • technisch, z.Bsp. Smartphone oder Tablet haben zu geringe Empfangsleistungen,
  • Unwissenheit der Gäste,
  • ein technischer Defekt des Gastgerätes usw.

Genauso kann es aber auf der Vermieterseite ein Problem mit dem Provider geben, für das er nicht verantwortlich ist, z.Bsp. bei einem Leitungsschaden.

Wie sollte in solchen Fällen das fehlende WLan als Reklamation bearbeitet werden, wie viel Reisepreisminderung sollte auf dem Mietpreis gewährt werden? Was schätzt Du? 5,10, 15 oder 20%?

Kurzzeitvermietung ist zwar keine Reise im rechtlichen Sinne, trotzdem wird sich auch bei Ferienwohnungen bei geforderten Reisepreisminderungen gern an der Frankfurter Tabelle  orientiert. Dort konnte ich nicht direkt etwas zum Wlan bzw der WLannutzung finden. Aber einen Hinweis zu der „Kemptener Reisemängeltabelle von Prof. Dr. Ernst Führich“. Dort wird ein Urteil aufgeführt, in dem das Landgericht Frankfurt einem Kläger 15% Reispreisminderung bei fehlendem WLAN trotz Zusicherung „WLAN inklusive“ zuspricht. Also z.Bsp. ähnlich viel, wie beim Ausfall der Toilette. Lass Dir das bitte mal sorgsam auf der Zunge zergehen.

Für meine Begriffe ist das sehr viel. Vor allem wenn man bedenkt, dass ich als Vermieter ggf. gar nichts für das fehlende WLAN kann!

Meine Zusammenfassung

Ein Internetzugang gehört heutzutage zur Grundausstattung einer Ferienunterkunft. Es ist wichtig, die Gäste über die Nutzung des Internets aufzuklären und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Durch die Bereitstellung eines WLANs bleibst Du wettbewerbsfähig.

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