Ferienwohnung vermieten Tipps: Mach nicht diesen Fehler!
Besuch in der Ferienwohnung, wieviel Besuch darf in einer Feienunterkunft empfangen werden? Ein Evergreen-Thema unter Vermietern und heute auch bei mir!
Ferienwohnungsvermieter aufgepasst! Bei mir geht’s um Themen rund um die Ferienvermietung.
Auch dieses Thema habe ich unterteilt in:
– Begrifflichkeiten
– Mietwohnung vs Ferienwohnung
– Besuch in der Ferienunterkunft
– Besuch über Nacht
– Meine Empfehlung für die Gäste
– Mein Fehler
– Meine Empfehlung für die Vermieter
Und auch wie immer: Keine Rechtsberatung, alles „nur“ meine Meinung zum Thema.
Google sagt:
Besuch ist auch in der Ferienwohnung erlaubt.
Nach dem Mietrecht ist laut Google der Mieter berechtigt, Besuche zu jeder Zeit und in beliebiger Anzahl zu empfangen. Sofern damit keinerlei Störungen des Hausfriedens oder die vertragswidrige Benutzung der Wohnung einhergeht.
Mietwohnung vs Ferienwohnung
Besuch in der Mietwohnung? Klar geht das! Ihren Vermieter geht es nix an, wie oft Sie Gäste empfangen, egal wann und wie viele. Im privaten Rahmen natürlich.
Natürlich sind Sauberkeit und Sicherheit der Mietwohnung und des Hauses dafür Voraussetzung. Lärm, Verunreinigung und Zerstörung müssen Nachbarn und Vermieter nicht dulden.
Bei Ferienwohnungen und Ferienhäusern sieht die Lage anders aus.
Hier wird eine klare Linie zwischen Bewohnern und Besuchern gezogen. Zum Beispiel weil die Ferienobjekte nur für eine bestimmte Anzahl von Gästen eingerichtet ist. Daraus leiten sich in der Regel (Stichwort Kalkulation) die Nebenkosten ab.
Besuch in der Ferienunterkunft
Wenige Vermieter werden etwas sagen, wenn ein Gast empfangen wird. Im Rahmen natürlich. Inwieweit es zu dulden ist, dass seitens der Besucher Pool und Garten mit genutzt werden – darüber entsteht regelmäßig Streit. Mit einer Regelung in der Hausordnung oder den AGB lässt sich hier vielen vorbeugen.
Besuch über Nacht
Hier ist es nun völlig egal, wie viele zusätzliche Gäste übernachten.
Für wie viele Gäste das Ferienobjekt gebucht ist, kann in der Regel der Anfrage und dem Angebot entnommen werden. Wenn das Angebot angenommen wird, dann ist das die beiderseits verbindliche Vertragsgrundlage. Bei einem Besuch über Nacht wird diese gebrochen.
Hierbei kann es völlig unerheblich sein, ob in der Unterkunft sowie so noch ein Bett frei war. In dem Fall empfiehlt sich der Blick in dem Buchungsvertrag. Auch wenn Privatvermieter nicht verpflichtet sind Buchungsverträge auszustellen, eine Quittung tuts hier in Deutschland auch, ist dies ein Grund mehr es eben doch zu machen.
Völlig außer Frage ist jedoch, wenn zusätzliche Schlafplätze geschaffen werden. Oder gleich zwei in einem Bett schlafen. Bei Anfragen wird mir das für Kinder sehr gern vorgeschlagen …
Unangemeldete Übernachtungsgäste können quasi sofort rausgeworfen und der Mietvertrag beendet werden.
Fertig.
Meine Empfehlung für die Gäste
Rechtzeitig und ehrlich nachfragen.
Mein Fehler
Ich bin von der Routine abgewichen und bereue es grad so sehr …
Was genau passiert ist, dass erfährst Du im Video.
Meine Empfehlung für die Vermieter
Wie immer: klare Verhältnisse schaffen bzw. behalten und am besten alles, wirklich alles, schriftlich
– Buchungsvertrag
– AGB
– Hausordnung
– abweichende Vereinbarungen ebenfalls schriftlich
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